Verträge
Tarifvertrag UVG/ IVG/ MVG

Tarifvertrag UVG/ IVG/ MVG

Wie bei der Tarifstruktur TARMED gibt es bei TARDOC und den Ambulanten Pauschalen einen Tarifvertrag für der Bereich UVG/IVG/MVG.

Der zentrale Bestandteil bildet der Tarifvertrag und dessen Anhänge.

Vertragsbeitritt

 

Damit nach TARDOC oder mit den Ambulanten Pauschalen abgerechnet werden, ist ein Vertragsbeitritt notwendig. Ohne Vertragsbeitritt darf nicht über die Tarifstrukturen abgerechnet werden. Bestehende TARMED-Rahmenverträge werden nicht automatisch überführt. Ein Beitritt zum neuen Tarifvertrag ist zwingend.

Beitrittsverfahren

Zugelassene Ärztinnen, Ärzte und ambulante Einrichtungen müssen dem Tarifvertrag beitreten, um Leistungen zulasten von UV, MV oder IV abrechnen zu können. Der Beitritt steht allen berechtigten Leistungserbringern offen und gilt als Anerkennung aller vertraglichen Regelungen.

Die FMH organisiert das Beitrittsverfahren und führt eine entsprechende Liste. Mit der Genehmigung durch den Bundesrat gilt der Tarifvertrag schweizweit einheitlich.

Anhang B: Anwendungsmodalitäten

Regelt im Grundsatz, die koordinierte Anwendung von TARDOC und Ambulanten Pauschalen. Zudem werden Definition von zahlreichen Begrifflichkeiten wie Leistungserbringer im ambulanten Setting (Ärztinnen-Ärzte / ambulante Einrichtung / Fachbereich Sitzung, Patientenkontakt und ambulante Behandlung definiert. Jede abrechenbare ambulante Behandlung kann entweder über den TARDOC oder über eine Ambulante Pauschale abgerechnet werden. Eine Kombination innerhalb einer ambulanten Behandlung ist nicht möglich. Entscheidend ist, ob auf dem ambulanten Fall eine Triggerposition erfasst ist. Falls eine Triggerposition erfasst ist, wird der ambulante Fall über eine Ambulante Pauschale abgerechnet. Die Triggerpositionen sind auf einer abschliessenden Liste aufgeführt. Wenn ein Patientenkontakt eine Triggerposition enthält, muss eine Diagnose kodiert werden (ICD-10). Damit wird eindeutig anhand der Entscheidbaumlogik eine Ambulante Pauschale durch den Abrechnungsgrouper zugeteilt. Ein oder mehrere Patientenkontakte können zu einer ambulanten Behandlung zusammengefasst werden.

Anhang C: Leistungserfassung

Zur Erfassung der Leistungen wird der Leistungskatalog ambulante Arzttarife (LKAAT) verwendet. Die Diagnosen werden anhand ICD-10GM oder Tessinercode erfasst:

  • Bei Sitzungen ohne Triggerposition werden Diagnosen nach ICD-10-GM oder Tessinercode erfasst.
  • Bei Sitzungen mit Triggerposition werden Diagnosen nach ICD-10-GM erfasst.
  • Wird bei einem Leistungserbringer für den gleichen Patienten am gleichen Kalendertag
    mindestens eine Sitzung mit einer Triggerposition erfasst, werden für alle anderen
    Sitzungen des Patienten an diesem Kalendertag Diagnosen nach ICD-10-GM
    dokumentiert.

Diagnoseerfassung:

  • Die Erfassung der Diagnosen erfolgt  grundsätzlich auf Sitzungsebene.
  • Bei Ambulanten Pauschalen ist der ICD-10 (endständig) notwendig.
  • Beim TARDOC soll entweder der ICD-10 (endständig), Tessiner Code inklusive MTK-Erweiterung oder eine Freitextdiagnose verwendet werden.

Ambulante Leistungserfassung:

  • Es werden ausschliesslich effektiv durchgeführte Leistungen erfasst (diagnostisch, therapeutisch und pflegerisch)
  • Es wird immer mindestens eine (1) Hauptleistung erfasst.
  • Wird eine geplante Behandlung nicht durchgeführt, werden die zugehörigen Leistungen
    nicht erfasst.
  • Bei abgebrochenen Behandlungen wird nur der ausgeführte Teil der Behandlung erfasst

Anhang D: Monitoring

Im Rahmen des Tarifvertrags wird eine paritätisch zusammengesetzte Expertengruppe Monitoring eingesetzt, die die Interessen von Leistungserbringern und Versicherern gleichermassen berücksichtigt. Ihre Hauptaufgaben umfassen:

  • die Überwachung der tarifrelevanten Entwicklungen in der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung,
  • die Analyse von Fall- und Kostendaten aus dem ZMT-Cockpit (später SPIGES),
  • die Berechnung durchschnittlicher Heilkosten pro Quartal und Fall, inklusive Ableitung von Korrekturfaktoren und Eckwerten,
  • die Festlegung einheitlicher Parameter zur Anwendung dieser Korrekturfaktoren (ohne Entscheidungsbefugnis),
  • das Erstellen von Entscheidungsgrundlagen für die Tarifpartner,
  • die Erweiterung von Messgrössen und Differenzierungskriterien im Zusammenhang mit TARDOC und ambulanten Pauschalen.

Das Monitoring bezieht sich ausschliesslich auf Leistungen zulasten der UV-, MV- und IV-Versicherungen und wird ab 2026 unbefristet durchgeführt. Die statistische Einheit ist ein Fall aus einer der genannten Versicherungen.

Die Erhebungen erfolgen auf Quartalsbasis und sind nach Leistungserbringungsdatum strukturiert. Die Daten werden unterschieden nach:

  • Leistungserbringungsort (niedergelassen vs. spitalambulant),
  • Versicherungszweig (UVG, MVG, IVG),
  • Tarifart (TARDOC, ambulante Pauschalen).

Das Monitoring identifiziert Abweichungen der durchschnittlichen Heilkosten vom definierten Korridor (±1,5 % / -1,0 %), basierend auf dem Indexjahr 2025. Bei Überschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen ist die Expertengruppe verpflichtet, innerhalb von drei Monaten Massnahmen zur Trendumkehr vorzuschlagen.

Die Grundlage für Bewertungen sind nur Quartale mit mindestens 90 % Datenabdeckung. Externe Personen dürfen zur Erfüllung der Aufgaben beigezogen werden.

Anhang E: Fallkostenstabilität

Zur Einführung der neuen ambulanten Tarifmodelle (Einzelleistungstarif und Patientenpauschaltarif) wurde ein sogenanntes Fallkostenstabilitätskonzept erarbeitet. Ziel ist es, die durchschnittlichen Fallkosten im ambulanten ärztlichen Bereich auf nationaler Ebene innerhalb eines definierten Rahmens zu halten.

Anhang F: Dignitäten

Damit Leistungen gegenüber UV/MV/IV-Versicherern gemäss Tarifvertrag abgerechnet werden dürfen, müssen verantwortliche Ärzte bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Anhang zum Tarifvertrag geregelt und umfassen folgende Punkte:

  • Qualitative Dignität: Sie bezeichnet die fachliche Qualifikation eines Arztes und ist Voraussetzung für die Abrechnung bestimmter Tarifpositionen. Dazu zählen:
    • Inhaber anerkannter Weiterbildungstitel (z. B. Facharzt oder Fähigkeitsausweis)
    • Ärzte in Weiterbildung unter Aufsicht
    • Inhaber eines Besitzstands (siehe unten)
  • Besitzstandregelung: Ärzte, die bestimmte Leistungen in den Jahren 2022–2024 regelmässig erbracht haben, können für diese eine temporäre Abrechnungsberechtigung beantragen.
  • Datenerfassung: Eine zentrale Datenbank bei der OAAT dokumentiert Dignitäten und Besitzstände. Leistungserbringer, Spitäler und Versicherer erhalten gesicherten Zugang zur Überprüfung.
  • Transparenz & Kontrolle: Die OAAT führt ein jährliches Reporting und prüft Stichproben. Falschangaben können strafrechtlich verfolgt werden.

Anhang G: Sparten

Neu gibt es nur zwei Anerkennungssparten:

  • Nichtärztliches Cronic-Care-Management für MPK-Leistungen
  • Ambulante Leistungen durch Nichtärztliche Fachpersonen in der Psychiatrie im Spital und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (ehemals Kapitel 02.04 in TARMED)

Spartenanerkennungen müssen über ein Portal bei der OAAT beantragt werden.

Anhang H: Rechnungsstellung

Für ärztliche Leistungen im Rahmen von UV-, MV- und IV-Versicherungen ist der jeweilige Versicherer zahlungspflichtig. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss den gesetzlichen Vorgaben (UVG, MVG, IVG).

Bei gemeinsamer Leistungserbringung durch mehrere Ärzte (z. B. Operateur und Anästhesist) ist eine gemeinsame Rechnung an den Versicherer auszustellen. Die interne Aufteilung der Vergütung erfolgt zwischen den Beteiligten.

Pflichtangaben auf der Rechnung:

  • Angaben zu Arzt, Praxis und Versicherer (inkl. GLN)
  • Daten zur versicherten Person (Name, AHV-Nr., Adresse, Geburtsdatum etc.)
  • Diagnose (ICD-10-GM) oder Tessinercode inklusive MTK-Erweiterung gemäss Anhang C des Tarifvertrags oder eine Freitextdiagnose
  • Details zu den erbrachten Leistungen (z. B. Datum, Tarifposition, Anzahl, Betrag)
  • Bei ambulanten Pauschalen: zusätzlich relevante Positionen, verabreichte Medikamente etc.

Anhang I: Taxpunktwert

Ab 1. Januar 2026 gelten folgende Taxpunktwerte:

  • UVG 92 Rappen
  • IVG 92 Rappen
  • MVG 92 Rappen

Es wird ein einheitlicher Taxpunktwert für TARDOC und Ambulante Pauschalen angewendet.

Anhang J: Reglement Expertengruppe

Die Expertengruppe Monitoring besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von FMH, H+, sowie MTK/ZMT. Sie ist zuständig für das Monitoring und die Umsetzung der Fallkostenneutralität im Rahmen des Tarifvertrags (Anhänge D und E).

Aufgaben und Funktionen:

  • Überwachung und Analyse der Tarifwirkungen
  • Berechnung und Definition des External Factors (EF)
  • Beratung der Entscheidungsträger

Organisation:

  • 4 Mitglieder mit je einer Stimme (1 FMH, 1 H+, 2 MTK/ZMT)
  • Entscheidungen im Konsens – bei Uneinigkeit bilaterale Abstimmungen
  • Vorsitz, Organisation und Protokollführung: MTK/ZMT
  • Quartalsweise Sitzungen, Einladungen mind. 10 Arbeitstage im Voraus

Steuerungsausschuss:
Ein übergeordneter Ausschuss der Tarifpartner FMH und MTK übernimmt die strategische Steuerung und entscheidet bei grundlegenden Differenzen.

Vereinbarung PVK


Letzte Aktualisierung am 26.05.2026

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