Tarifstrukturen
Neue Tarifänderungen Interpretation/ Analogie

Neue Tarifänderungen Interpretation/ Analogieverrechnung

In den Arbeitsgruppen der OAAT AG wurden Tarifentscheide bezüglich Tarifinterpretation und Leistungsposition (LKAAT & Analogie) gefällt.

Analogieposition und Reservecode

Leistungserfassung für C03.GD.0010 (gültig ab 16.06.2026)

Unter der Position C03.GD.0010 wurden fälschlicherweise zwei Leistungen zusammengefasst. Diese beiden Leistungen werden fortan getrennt: C03.GD.0010 ist anzuwenden für «Chirurgische Eingriffe an der Ohrmuschel», der gruppierungsrelevante Reservecode C00.YY.0030 ist anzuwenden für «Chirurgische Eingriffe an der präaurikulären Region».

Leistungserfassung für «Duplexsonografie der Aorta abdominalis» (gültig ab 31.03.2026)

Für die Leistungserfassung der «Duplexsonografie der Aorta abdominalis» ist die folgende Analogieposition in Kombination mit einem Reservecode zu verwenden:

  • Titel der Leistung: Duplex-Sonografie, viszerale Arterien und/oder Aorta abdominalis
  • Analogieposition: GK.25.0070 Duplex-Sonografie, viszerale Arterien
  • Reservecode: C00.YY.0020

Fehlende Triggerposition für Handgelenkfraktur - Tarmed: 24.2410 (gültig ab 30.01.2026)

Ab dem 30.01.2026 muss für die «Versorgung einer Fraktur u/o Luxation, geschlossene Reposition mit äusserer Schienung, Handgelenk/Handwurzelknochen/distaler Radius/distale Ulna» die Analogieposition C08.FA.0030 und zugleich die Position C00.YY.0010 (Reservecode) erfasst werden. Der Reservecode muss erfasst werden, sobald dieser im Praxissystem abgebildet ist.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Neue Klarstellungen/ Tarifinterpretationen (gültig ab 16.06.2026)

GM.15.0020 und GP.15.0020 – Kumulationsregel (Klarstellung 18 Anhang A2)

«Normale» und aufwändige Befundungen und Berichterstellungen innerhalb der Kapitel GM und GP können nicht kumuliert werden.


Werden in einer Sitzung mehrere Hauptleistungen desselben Kapitels durchgeführt und abgerechnet und bei mindestens einer, aber nicht bei allen, wird eine «Besonders aufwändige Befundung und Berichterstellung» durchgeführt, werden alle Befundungen mit der «normalen» Befundung und Berichtserstellung (GM.15.0010 Befundung und Berichtserstellung CT / GP.15.0010 Befundung und Berichterstellung MR) abgerechnet.

GK.10 «Schwangerschaft und Gynäkologie» und GK.25 «Gefässe mit Dopplersystemen» - Regel «1x pro Kind» (Klarstellung 19 Anhang A2)

Die Regel "1x pro Kind" im Kapitel GK.10 und GK.25 bedeutet "1x pro Kind und Sitzung". Davon ausgenommen sind die Screening-Ultraschall-Untersuchungen GK.10.0010 und GK.10.0020, da die Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV hierfür eine Limitierung von "1x pro Schwangerschaft” vorgibt, die der Regel im TARDOC vorgeht.

JM «Klinische Pathologie» - Verbrauchsmaterial (Klarstellung 17 Anhang A2)

Die separate Verrechnung von Verbrauchsmaterial in der Pathologie ist nicht erlaubt. Pathologieleistungen sind zugeordnete Leistungen, welche nicht während der Sitzung durchgeführt werden. Die Voraussetzungen gemäss GI-26 sind somit nicht erfüllt.

Umsetzung der Klarstellung zur Verrechenbarkeit von Verbrauchsmaterial in der Pathologie

Gemäss dem Mehrheitsentscheid der AG ART dürfen Verbrauchsmaterialien in der Pathologie nicht mehr separat abgerechnet werden.

Für die Umsetzung dieses Entscheids gilt Folgendes:

  • Die Regelung ist erst ab dem Publikationsdatum gültig.
  • Rechnungen, die vor dem Publikationsdatum bezahlt wurden, dürfen nachträglich nicht aufgrund der Klarstellung beanstandet werden.
  • Bei Rechnungen, die vor dem Publikationsdatum gestellt und beanstandet wurden, muss mindestens der unbeanstandete Teil gemäss Anhang H beglichen werden.

MK.10 «Allergologie und Immunologie» - Kapitelinterpretation Nr. 3 «Testmaterial» - Verrechenbarkeit (Klarstellung 16 Anhang A2)

Gemäss Kapitelinterpretation Nr. 3 im Kapitel MK.10 ist das in der Allergologie verwendete Testmaterial grundsätzlich separat verrechenbar. Die Tarifpartner stellen klar, dass die Grundsätze der GI-04 und GI-26 anzuwenden sind.

Kapitel 6.1 – Mehrfachverrechnung Ambulante Pauschalen (Klarstellung 30 Anhang B)

Pro Ambulante Behandlung (Gruppierung) kann nur eine Pauschale (Anzahl 1) verrechnet werden.

Mehrfachleistungen, beispielsweise aufgrund von Beidseitigkeit, ändern an diesem Grundsatz nichts, da diese bereits bei der Gruppierung in eine Pauschale berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Verrechnung derselben oder einer anderen Pauschale für dieselbe Ambulante Behandlung ist weder über eine separate Sitzung, separate Ambulante Behandlung (Gruppierung), getrennte Rechnungsstellung noch in anderer Form erlaubt.

Kapitel 3 Abs. 5 und 6 – Reservecodes (gültig für Rechnungen mit Behandlungsdaten ab 01.01.2027) (Klarstellung 8 Anhang H)

Neben den gruppierungsrelevanten Positionen aus dem Leistungskatalog ambulante Arzttarife (LKAAT) inkl. Angabe zur Seitigkeit, ist bei der Rechnungsstellung auch der gemäss publizierten Vorgaben verwendete Reservecode aus dem LKAAT anzugeben. Damit wird sichergestellt, dass die Leistungen bei Verwendung von Analogiecodes unterschieden werden können.

Die Angabe auf der Rechnung ist identisch zu den gruppierungsrelevanten Positionen.

Gleiches Vorgehen gilt auch bei der Abrechnung von ambulanten Behandlungen mit Analogiecodes, die über den TARDOC abgerechnet werden. Im Anwendungsbereich vom TARDOC ist in der gleichen Sitzung zusätzlich zum Analogiecode der verwendete Reservecode als LKAAT Leistung (TMA) anzugeben.

Neue Klarstellungen/ Tarifinterpretationen (gültig ab 19.05.2026)

CA.15.0030 «Hausärztliche Palliative Care: Besuch, erste 5 Min.» - Wegzeit (Klarstellung 8 Anhang A2)

Die Wegzeit im Rahmen eines palliativmedizinischen Besuchs gehört zur Besuchszeit. Die dafür benötigte Zeit ist mit den entsprechenden Positionen abrechenbar (CA.15.0030 «Hausärztliche Palliative Care: Besuch, erste 5 Min.» und CA.15.0040 «Hausärztliche Palliative Care: Besuch, jede weitere 1 Min.») und kann somit die verrechenbare Zeit verlängern. Für die Verrechnung der Wegzeit gilt die Mengenlimitation und Medizinische Interpretation der Position AA.00.0050 «Wegzeit, pro 1 Min.». Eine Verrechnung der CA.00.0060 «+ Hausärztliche Besuchs-Inkonvenienzpauschale für Hausärzte» ist nicht möglich.
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Diese Regelung wurde für den vorliegenden Fall getroffen und schafft kein Präjudiz. Zudem ist sie bis am 31.12.2026 befristet.

EA.05 «Ambulante Leistungen durch Nichtärztliche Fachpersonen in der Psychiatrie im Spital und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (Art. 35 Abs. 2 Bst n KVG)» (Klarstellung 9 Anhang A2)

Für 2026 gilt der letzte Punkt «Leistungen werden durch den Krankenversicherer nicht übernommen, sofern die Behandlung im Zusammenhang eines Geburtsgebrechen gem. GgV-EDI steht (keine Subsidiarität)» nicht.


Begründung: Tarifliche Bestimmungen können die gesetzlich begründete Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht einschränken. Das Gesetz geht den Tarifregelungen vor.

GG.00.0520 «Röntgen Ganzbeinaufnahme, ein Bein oder beide Beine» - weitere diagnostische Aufnahmen (Klarstellung 10 Anhang A2)

Folgende weitere diagnostische Aufnahmen dürfen nicht zusätzlich abgerechnet werden, da diese nicht als Zuschlagsleistungen zur GG.00.0520 «Röntgen Ganzbeinaufnahme, ein Bein oder beide Beine» definiert sind:

  • GG.00.0390 + Röntgen Hüfte, jede weitere Aufnahme, pro Seite
  • GG.00.0410 + Röntgen Femur, jede weitere Aufnahme, pro Seite
  • GG.00.0430 + Röntgen Knie, jede weitere Aufnahme, pro Seite
  • GG.00.0450 + Röntgen Unterschenkel, jede weitere Aufnahme, pro Seite
  • GG.00.0470 + Röntgen oberes Sprunggelenk (OSG), jede weitere Aufnahme, pro Seite
  • GG.00.0490 + Röntgen Fuss inkl. Calcaneus, jede weitere Aufnahme, pro Seite
  • GG.00.0510 + Röntgen Vorfuss/Zehen/Mittelfuss, jede weitere Aufnahme, pro Seite

Die Kumulationsregeln der Tarifposition GG.00.0520 und die oben aufgeführten Regeln gehen der Medizinischen Interpretation «Diagnostische Aufnahmen der unteren Extremitäten können zusätzlich verrechnet werden.» vor.

Diese Regelung wurde für den vorliegenden Fall getroffen und schafft kein generelles Vorrangrecht der Kumulationsregeln gegenüber der Medizinischen Interpretation.

GG.00.0520 «Röntgen Ganzbeinaufnahme, ein Bein oder beide Beine» - Seitenangabe (Klarstellung 11 Anhang A2)

Die Tarifposition GG.00.0520 «Röntgen Ganzbeinaufnahme, ein Bein oder beide Beine» darf nur einmal abgerechnet werden, unabhängig davon, ob ein Bein links, ein Bein rechts oder beide Beine geröntgt werden.


Bei TARDOC-Positionen kann auf der Rechnung nur “links” oder “rechts” angegeben werden, weshalb auch bei beidseitigem Röntgen nur «links» oder «rechts» angegeben werden kann.

GG.30.0020, GG.30.0030, GG.30.0070, GG.30.0080, GM.00.0020, GM.15.0010, GM.15.0020, GP.00.0020, GP.00.0030, GP.15.0010 und GP.15.0020 – Mengenlimitationen pro Hauptleistung (Klarstellung 12 Anhang A2)

Die oben aufgeführten Referenz- und Zuschlagsleistungen sind pro Hauptleistung limitiert. Wird eine Hauptleistung mehrfach verrechnet, dürfen die zugehörigen Referenz- und Zuschlagsleistungen ebenfalls entsprechend mehrfach abgerechnet werden, sofern auf der jeweiligen Position keine abweichende Regelung definiert ist.

Beispiele:
Wird die Tarifposition GM.00.0080 «CT Hals» zweimal abgerechnet, darf die Position GM.15.0010 «Befundung und Berichtserstellung CT» ebenfalls zweimal verrechnet werden.

Wird die Tarifposition GM.00.0080 «CT Hals» zweimal abgerechnet und ist die Befundung per Definition aufwendig, darf die Position GM.15.0020 «Besonders aufwändige Befundung und Berichtserstellung CT, pro 1 Min.» ebenfalls zweimal bis zur jeweiligen Limitation von maximal 30 Minuten pro Hauptleistung verrechnet werden; also im Maximum 60 Minuten.

GG.30.0090 «Befundung Osteodensitometrie» (Klarstellung 13 Anhang A2)

Die Befundungsposition GG.30.0090 «Befundung Osteodensitometrie» gilt für die Positionen GG.20.0010 «Osteodensitometrie, mit axialer DEXA, pro 1 Min.» und GG.20.0020 «Bestimmung der Muskelmasse mit axialer DEXA, pro 1 Min.».

KF.10.0130 «(+) %-Zuschlag für Diagnostik/Intervention, cervikal und thorakal» (Klarstellung 14 Anhang A2)

Die Tarifposition KF.10.0130 «(+) %-Zuschlag für Diagnostik/Intervention, cervikal und thorakal» ist als freie Zuschlagsleistung definiert. Aufgrund des daraus resultierenden Interpretationsspielraums und der nicht abschliessend und eindeutigen medizinischen Interpretation wird folgende Klarstellung vorgenommen:

  • Die Position KF.10.0130 kann zusätzlich zur Tarifposition GK.35.0020 verrechnet werden.
  • Darüber hinaus ist die Verrechnung von KF.10.0130 ausschliesslich in Kombination mit Tarifpositionen des Unterkapitels KF.10 zulässig.
  • Eine Kombination mit Tarifpositionen ausserhalb des Unterkapitels KF.10 (mit Ausnahme der oben genannten GK.35.0020) ist nicht vorgesehen.

Diese Regelung wurde für den vorliegenden Fall getroffen und schafft kein generelles Vorrangrecht der Kumulationsregeln gegenüber der Medizinischen Interpretation.

RG.00.0050 «+ Zuschlag für Untersuchung mit Ohrmikroskop bei Kindern bis 7 Jahren» – Anwendung pro Seite (Klarstellung 15 Anhang A2)

Wenn die Hauptleistung RG.05.0010 «Untersuchung mit dem Ohrmikroskop pro Seite» zweimal (1x links und 1x rechts) erbracht wird, darf die Zuschlagsleistung RG.00.0050 «+ Zuschlag für Untersuchung mit Ohrmikroskop bei Kindern bis 7 Jahren» auch zweimal erfasst werden.


Letzte Aktualisierung am 17.06.2026

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