Unter der Position C03.GD.0010 wurden fälschlicherweise zwei Leistungen zusammengefasst. Diese beiden Leistungen werden fortan getrennt: C03.GD.0010 ist anzuwenden für «Chirurgische Eingriffe an der Ohrmuschel», der gruppierungsrelevante Reservecode C00.YY.0030 ist anzuwenden für «Chirurgische Eingriffe an der präaurikulären Region».
Für die Leistungserfassung der «Duplexsonografie der Aorta abdominalis» ist die folgende Analogieposition in Kombination mit einem Reservecode zu verwenden:
Ab dem 30.01.2026 muss für die «Versorgung einer Fraktur u/o Luxation, geschlossene Reposition mit äusserer Schienung, Handgelenk/Handwurzelknochen/distaler Radius/distale Ulna» die Analogieposition C08.FA.0030 und zugleich die Position C00.YY.0010 (Reservecode) erfasst werden. Der Reservecode muss erfasst werden, sobald dieser im Praxissystem abgebildet ist.
Weitere Informationen finden Sie unter:
«Normale» und aufwändige Befundungen und Berichterstellungen innerhalb der Kapitel GM und GP können nicht kumuliert werden.
Werden in einer Sitzung mehrere Hauptleistungen desselben Kapitels durchgeführt und abgerechnet und bei mindestens einer, aber nicht bei allen, wird eine «Besonders aufwändige Befundung und Berichterstellung» durchgeführt, werden alle Befundungen mit der «normalen» Befundung und Berichtserstellung (GM.15.0010 Befundung und Berichtserstellung CT / GP.15.0010 Befundung und Berichterstellung MR) abgerechnet.
Die Regel "1x pro Kind" im Kapitel GK.10 und GK.25 bedeutet "1x pro Kind und Sitzung". Davon ausgenommen sind die Screening-Ultraschall-Untersuchungen GK.10.0010 und GK.10.0020, da die Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV hierfür eine Limitierung von "1x pro Schwangerschaft” vorgibt, die der Regel im TARDOC vorgeht.
Die separate Verrechnung von Verbrauchsmaterial in der Pathologie ist nicht erlaubt. Pathologieleistungen sind zugeordnete Leistungen, welche nicht während der Sitzung durchgeführt werden. Die Voraussetzungen gemäss GI-26 sind somit nicht erfüllt.
Gemäss dem Mehrheitsentscheid der AG ART dürfen Verbrauchsmaterialien in der Pathologie nicht mehr separat abgerechnet werden.
Für die Umsetzung dieses Entscheids gilt Folgendes:
Pro Ambulante Behandlung (Gruppierung) kann nur eine Pauschale (Anzahl 1) verrechnet werden.
Mehrfachleistungen, beispielsweise aufgrund von Beidseitigkeit, ändern an diesem Grundsatz nichts, da diese bereits bei der Gruppierung in eine Pauschale berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Verrechnung derselben oder einer anderen Pauschale für dieselbe Ambulante Behandlung ist weder über eine separate Sitzung, separate Ambulante Behandlung (Gruppierung), getrennte Rechnungsstellung noch in anderer Form erlaubt.
Neben den gruppierungsrelevanten Positionen aus dem Leistungskatalog ambulante Arzttarife (LKAAT) inkl. Angabe zur Seitigkeit, ist bei der Rechnungsstellung auch der gemäss publizierten Vorgaben verwendete Reservecode aus dem LKAAT anzugeben. Damit wird sichergestellt, dass die Leistungen bei Verwendung von Analogiecodes unterschieden werden können.
Die Angabe auf der Rechnung ist identisch zu den gruppierungsrelevanten Positionen.
Gleiches Vorgehen gilt auch bei der Abrechnung von ambulanten Behandlungen mit Analogiecodes, die über den TARDOC abgerechnet werden. Im Anwendungsbereich vom TARDOC ist in der gleichen Sitzung zusätzlich zum Analogiecode der verwendete Reservecode als LKAAT Leistung (TMA) anzugeben.
Die Wegzeit im Rahmen eines palliativmedizinischen Besuchs gehört zur Besuchszeit. Die dafür benötigte Zeit ist mit den entsprechenden Positionen abrechenbar (CA.15.0030 «Hausärztliche Palliative Care: Besuch, erste 5 Min.» und CA.15.0040 «Hausärztliche Palliative Care: Besuch, jede weitere 1 Min.») und kann somit die verrechenbare Zeit verlängern. Für die Verrechnung der Wegzeit gilt die Mengenlimitation und Medizinische Interpretation der Position AA.00.0050 «Wegzeit, pro 1 Min.». Eine Verrechnung der CA.00.0060 «+ Hausärztliche Besuchs-Inkonvenienzpauschale für Hausärzte» ist nicht möglich.
Diese Regelung wurde für den vorliegenden Fall getroffen und schafft kein Präjudiz. Zudem ist sie bis am 31.12.2026 befristet.
Für 2026 gilt der letzte Punkt «Leistungen werden durch den Krankenversicherer nicht übernommen, sofern die Behandlung im Zusammenhang eines Geburtsgebrechen gem. GgV-EDI steht (keine Subsidiarität)» nicht.
Begründung: Tarifliche Bestimmungen können die gesetzlich begründete Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht einschränken. Das Gesetz geht den Tarifregelungen vor.
Folgende weitere diagnostische Aufnahmen dürfen nicht zusätzlich abgerechnet werden, da diese nicht als Zuschlagsleistungen zur GG.00.0520 «Röntgen Ganzbeinaufnahme, ein Bein oder beide Beine» definiert sind:
Die Kumulationsregeln der Tarifposition GG.00.0520 und die oben aufgeführten Regeln gehen der Medizinischen Interpretation «Diagnostische Aufnahmen der unteren Extremitäten können zusätzlich verrechnet werden.» vor.
Diese Regelung wurde für den vorliegenden Fall getroffen und schafft kein generelles Vorrangrecht der Kumulationsregeln gegenüber der Medizinischen Interpretation.
Die Tarifposition GG.00.0520 «Röntgen Ganzbeinaufnahme, ein Bein oder beide Beine» darf nur einmal abgerechnet werden, unabhängig davon, ob ein Bein links, ein Bein rechts oder beide Beine geröntgt werden.
Bei TARDOC-Positionen kann auf der Rechnung nur “links” oder “rechts” angegeben werden, weshalb auch bei beidseitigem Röntgen nur «links» oder «rechts» angegeben werden kann.
Die oben aufgeführten Referenz- und Zuschlagsleistungen sind pro Hauptleistung limitiert. Wird eine Hauptleistung mehrfach verrechnet, dürfen die zugehörigen Referenz- und Zuschlagsleistungen ebenfalls entsprechend mehrfach abgerechnet werden, sofern auf der jeweiligen Position keine abweichende Regelung definiert ist.
Beispiele:
Wird die Tarifposition GM.00.0080 «CT Hals» zweimal abgerechnet, darf die Position GM.15.0010 «Befundung und Berichtserstellung CT» ebenfalls zweimal verrechnet werden.
Wird die Tarifposition GM.00.0080 «CT Hals» zweimal abgerechnet und ist die Befundung per Definition aufwendig, darf die Position GM.15.0020 «Besonders aufwändige Befundung und Berichtserstellung CT, pro 1 Min.» ebenfalls zweimal bis zur jeweiligen Limitation von maximal 30 Minuten pro Hauptleistung verrechnet werden; also im Maximum 60 Minuten.
Die Tarifposition KF.10.0130 «(+) %-Zuschlag für Diagnostik/Intervention, cervikal und thorakal» ist als freie Zuschlagsleistung definiert. Aufgrund des daraus resultierenden Interpretationsspielraums und der nicht abschliessend und eindeutigen medizinischen Interpretation wird folgende Klarstellung vorgenommen:
Diese Regelung wurde für den vorliegenden Fall getroffen und schafft kein generelles Vorrangrecht der Kumulationsregeln gegenüber der Medizinischen Interpretation.
Letzte Aktualisierung am
17.06.2026
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